SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON ERSCHLIESSUNGSBEITRÄGEN DER ORTSGEMEINDE KISSELBACH VOM 22.06.2026 (ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSSATZUNG)
Auf Grund von § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) und des § 24 der
Gemeindeordnung hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Kisselbach
in der Sitzung am 22.06.2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des BauGB
und dieser Satzung erhoben.
§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für
1. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken
dienen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und
Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart
Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe- und
Ausstellungsgebiet, bei einer Bebaubarkeit der Grundstücke
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 13 m, wenn sie
beidseitig und mit einer Breite bis zu 10 m, wenn sie einseitig
anbaubar sind,
sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn sie einseitig
anbaubar sind,
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m,
wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 14 m, wenn sie
einseitig anbaubar sind,
2. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken
dienen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie
in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige
Handelsbetriebe, Messe- und Ausstellungsgebiet, mit
einer Breite bis zu 18 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche
Nutzung beidseitig zulässig ist, und mit einer Breite bis zu 13
m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung nur einseitig
zulässig ist,
3. mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.B. Fußwege,
Wohnwege) mit einer Breite von 1 m bis zu einer Breite
von 5 m,
4. Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 20 m,
5. Parkflächen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1, 2 und 4
sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1, 2
und 4, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der
Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbstständige
Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen
Grundstücke,
6. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1 bis 4 sind,
bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteil von Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen
Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung
notwendig sind (selbstständige Grünanlagen), bis zu
15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.
(2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern
sich die in Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 angegebenen Maße für den Bereich
des Wendehammers um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.
(3) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt
für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen
Kosten ermittelt.
(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage
ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den
beitragsfähigen Aufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage
oder für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der
Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt
ermitteln.
§ 4
Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen
Erschließungsaufwands.
§ 5
Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands
(1) Der nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte beitragsfähige
Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke
(Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die
unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art
und Maß berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei baulich, gewerblich
oder in vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücken innerhalb des
Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die überplante Fläche.
Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der nicht überplante
Grundstücksteil dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen,
so gilt die Fläche des Buchgrundstücks. Abs. 3 ist insoweit ggf. entsprechend
anzuwenden.
(3) Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei baulich, gewerblich
oder in vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücken außerhalb
des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder bei Grundstücken,
für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder
vergleichbare Nutzung nicht festsetzt,
a) soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche
zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der
Erschließungsanlage und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden
Linie,
b) soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze,
die der Erschließungsanlage zugewandt ist, und
einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Linie.
Grundstücksteile, die lediglich eine wegmäßige Verbindung
herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe
unberücksichtigt.
Überschreitet die tatsächliche bauliche, gewerbliche oder vergleichbare
Nutzung die Abstände nach Satz 1 a) oder b), so fällt die Linie
zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.
(4) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung
wird die Fläche (Abs. 2 oder 3) vervielfacht mit
a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen,
e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen,
f) 0,5 bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen
Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können
(z.B. Dauerkleingärten, Freibäder, Friedhöfe, Sportanlagen).
Wenn sich aus der nach Abs. 5 oder Abs. 6 a) ermittelten Zahl
der Vollgeschosse ein höherer Faktor ergibt, so gilt dieser.
Vollgeschosse im Sinne dieser Regelung sind Vollgeschosse im Sinne
der Landesbauordnung.
(5) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes
ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen
Zahl der Vollgeschosse.
b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse
die höchstzulässige Baumassenzahl geteilt durch 3,5.
Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe in Form der Trauf- oder Firsthöhe
festgesetzt, so gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige
Trauf- oder Firsthöhe geteilt durch 2,8. Sind beide Höhen
festgesetzt, so gilt die durch 2,8 geteilte höchstzulässige Traufhöhe.
Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
d) Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse
zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen;
dies gilt entsprechend, wenn die höchstzulässige Baumassenzahl
oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten
werden.
Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB entsprechende Festsetzungen,
so gelten die Regelungen der Buchstaben a) bis d)
entsprechend.
(6) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes
oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan
oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB nicht die nach Abs. 5
erforderlichen Festsetzungen enthält, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse
wie folgt:
a) Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich
vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen
der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als
Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes gem. Abs. 5 c)
geteilt durch 2,8 3. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder
abgerundet.
b) Bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der
auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen
Vollgeschosse.
c) Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die
aber gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden
können, wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.
d) Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig
oder vorhanden sind, wird die tatsächlich vorhandene Zahl
der Vollgeschosse, mindestens aber ein Vollgeschoss zu Grunde
gelegt.
(7) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden
die in Abs. 4 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht
a) bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie
Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige
Handelsbetriebe, Messe- und Ausstellungsgebiet;
b) bei Grundstücken in anderen als der unter a) bezeichneten Gebiete,
wenn sie überwiegend gewerblich, industriell oder in vergleichbarer
Weise (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-,
Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden) genutzt
werden. Ob ein Grundstück, das sowohl gewerblichen als auch
nicht gewerblichen (z.B. Wohnzwecken) Zwecken dient, „überwiegend“
im Sinne dieser Regelung genutzt wird, bestimmt sich
nach dem Verhältnis, in dem die verwirklichte Nutzung der tatsächlich
vorhandenen Geschossflächen zueinander steht. Liegt
eine gewerbliche oder vergleichbare Nutzung ohne Bebauung
oder zusätzlich zur Bebauung vor, so sind die tatsächlich entsprechend
genutzten Grundstücksflächen jeweils der Geschossfläche
hinzuzuzählen. Freiflächen, die sowohl für gewerbliche
oder vergleichbare als auch für andere Zwecke genutzt werden
(z.B. Kfz-Abstellplätze) als auch gärtnerisch oder ähnlich gestaltete
Freiflächen und brachliegende Flächen, bleiben bei dem
Flächenvergleich außer Ansatz.
(8) Abs. 7 gilt nicht für durch selbstständige Grünanlagen erschlossene
Grundstücke.
§ 6
Eckgrundstücksvergünstigung
(1) Bei Grundstücken, die von zwei oder mehr gleichartigen und
vollständig in der Baulast der Gemeinde stehenden Erschließungsanlagen
i.S. des § 2 Abs. 1 erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche
nach § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 bei der Verteilung des
umlagefähigen Aufwandes für jede Erschließungsanlage nur mit der
Hälfte anzusetzen.
(2) Eine Ermäßigung nach Abs. 1 ist nicht zu gewähren,
a) wenn die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag
für die anderen Grundstücke im Abrechnungsgebiet um mehr als
50 % erhöht,
b) für die Flächen der Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen,
für die nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 Erschließungsbeiträge
nicht mehrfach erhoben werden.
§ 7
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
1. Grunderwerb,
2. Freilegung und
3. selbstständige Teile der Erschließungsanlage wie
a) Fahrbahn,
b) Radwege,
c) Gehwege,
d) Parkflächen,
e) Grünanlagen,
f) Mischflächen,
g) Entwässerungseinrichtungen sowie
h) Beleuchtungseinrichtungen
gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.
Mischflächen i.S. v. Nr. 3 f) sind solche Flächen, die innerhalb der
Straßenbegrenzungslinien Funktionen der in Nr. 3 a) - e) genannten
Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei der Gliederung
der Erschließungsanlage ganz oder teilweise auf eine Funktionstrennung
verzichten.
§ 8
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare
Verkehrsanlagen und selbstständige Parkflächen sind endgültig
hergestellt, wenn
a) ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und
b) sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen
verfügen. In Einzelfällen kann die Ortsgemeinde bei
mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen und
selbstständigen Parkflächen auf die Herstellung von Entwässerungs-
und/oder Beleuchtungseinrichtungen verzichten.
(2) Die sich aus dem Bauprogramm ergebenden flächenmäßigen
Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt,
wenn
a) Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, selbstständige und unselbstständige
Parkflächen eine Befestigung aus tragfähigem Unterbau
mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder
Rasengittersteinen aufweisen, wobei die Decke auch aus einem
ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen kann,
b) unselbstständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind,
c) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend a) hergestellt
und die unbefestigten Teile gemäß b) gestaltet sind.
(3) Selbstständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre
Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet
sind.
§ 9
Vorausleistungen
Die Ortsgemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht
noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen
bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages
erheben.
§ 10
Ablösung des Erschließungsbeitrages
Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag
bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe
dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages. Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 11
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt außer Kraft die Satzung vom 17.05.1988
Kisselbach, 22.06.2026
gez. Christian Galle, Ortsbürgermeister
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO
zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung
als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung,
die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die
Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die
Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber
der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unter
Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen
soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend
gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1
GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Kisselbach, den 22.06.2026
gez. Christian Galle, Ortsbürgermeister



