Bebauungsplan "im Nassarsch"
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Kisselbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.12.2022 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan „Im Naßarsch“ gefasst. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im nachstehenden Lageplan dargestellt.
Am 16.12.2024 hat der Ortsgemeinderat Kisselbach in seiner öffentlichen Sitzung die nachfolgende Satzung beschlossen. Hiermit wird der Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Satzung hat folgenden Wortlaut:
Satzung der Ortsgemeinde Kisselbach zum Bebauungsplan “Im Naßarsch“ vom 03.02.2025
Aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), in Verbindung mit § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394), i.V.m. § 88 Abs. 6 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 403) und der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstü- cke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. l S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03.07.2023 (BGBl. l Nr. 176) hat der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Kisselbach in der öffentlichen Sitzung am 16.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Im Naßarsch“ umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Kisselbach ganz bzw. teilweise (tlw.):
Flur 5 Flurstücke 12/1 (teilweise); 13/1; 13/2; 50/6 (teilweise); 51/2 Flur 26, Flurstück 162(teilweise)
Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus der Planzeichnung.
§ 2 Bestandteile der Satzung
Bestandteile dieser Satzung sind die Planurkunde, die Textfestsetzungen, die Begründung die UVP-Vorprüfung und das schalltechnische Gutachten.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung und damit der Bebauungsplan wird gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches mit der ortsüblichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Kisselbach, den 03.02.2025 Gez.Christian Galle, Ortsbürgermeister
Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Im Naßarsch“ -unmaßstäblich
Die Satzung und damit der Bebauungsplan liegt ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen, Brühlstraße 2, 55469 Simmern/ Hunsrück, Fachbereich Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, während der Dienststunden
Montag bis Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag | 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
Donnerstag | 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
oder nach vorheriger telefonischer Vereinbarung (Tel. 06761/837-187)
zu jedermanns Einsicht bereit.
Des Weiteren werden die Unterlagen zeitnah im Geoportal RheinHunsrück (https://gis.rheinhunsrueck.de/MapSolution/apps/app/
client/bauleitplanung_buergergis) eingestellt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie auf Abs. 4
BauGB in der aktuellen Fassung wird hiermit hingewiesen; hiernach können Entschädigungsansprüche verlangt werden, wenn infolge des Bebauungsplanes die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschä- digung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 und 2 BauGB) beantragt wird.
Die Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vermögensnachteil eingetreten ist, die Fälligkeit des Entschädigungsanspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung
der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans
und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Kisselbach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die
Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die
Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber
der Ortsgemeinde Kisselbach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Kisselbach, den 03.02.2025
Gez. Christian Galle, Ortsbürgermeister