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Satzung vom 16.09.2025 zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Kisselbach vom 28.09.2020 (4. Änderung)

Kisselbach, den 18.​03.​2026

Der Ortsgemeinderat Kisselbach hat aufgrund der §§ 24 und 25 der
Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung
zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO)
und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung
kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) folgende Änderung
der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung
I.) § 3 Abs. 4 (Übertragen von Aufgaben des Gemeinderates auf
Ausschüsse) wird neu eingefügt:
(4) Wertgrenzen nach Abs. 3 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im
Einzelfall bzw. je Auftrag.
II.) § 4 (Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf die
Bürgermeisterin/den Bürgermeister) wird wie folgt neu gefasst:
(1) Auf die/den Bürgermeisterin/Bürgermeister wird die Entscheidung
in folgenden Angelegenheiten übertragen:
1. Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidung des
Gemeinderates;
2. Erhebung von Vorausleistungen auf Laufende Entgelte;
3. Einvernehmen in den Fällen des § 34 Baugesetzbuch, wenn
durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen
Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden;
4. Zustimmung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 21 Abs. 1 Satz 2
Gaststättenverordnung;
5. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und
Rechtsmitteln zur Fristwahrung;
6. Verfügungen über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze
von 3.500,00 Euro im Einzelfall;
7. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 3.500,00 Euro
im Einzelfall;
8. Stundungen von Abgaben aller Art einschließlich privatrechtlicher
Forderung bis 3.500,00 Euro;
9. Erlass aus Billigkeitsgründen von Abgaben aller Art einschließlich
privatrechtlicher Forderungen bis 3.500,00 Euro;
10. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des
Gemeinderates bis zu einer Wertgrenze von 3.500,00 Euro im Einzelfall.
(2) Wertgrenzen nach Abs. 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im
Einzelfall bzw. je Auftrag.
 

Artikel 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Kisselbach, den 16.09.2025
gez. Christian Galle, Ortsbürgermeister
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO
zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung
als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung,
die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung
verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die
Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die
Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber
der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unter
Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen
soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend
gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO
genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
 

Kisselbach, den 16.09.2025
gez. Christian Galle, Ortsbürgermeister

 

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