Satzung vom 19.01.2026 zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Kisselbach vom 28.09.2020 (5.Änderung)
Der Ortsgemeinderat Kisselbach hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung
zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung
kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung
I.) § 8 Abs. 1 (Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche
Gemeindebeauftragte) wird wie folgt gefasst:
(1) Der/die ehrenamtliche Beauftragte für öffentliche Gebäude, der/
die ehrenamtliche Beauftragte für öffentliche Kommunikation, der/
die ehrenamtliche Beauftragte für Ölspurenbeseitigung und der/die
ehrenamtliche Beauftragte für die Pflege von öffentlichen Grundstücken
erhalten für die Ausübung dieser Ehrenämter eine Entschädigung,
die nach Stunden bemessen wird. Die Entschädigung beträgt
ab 01.01.2026 13,90 Euro je Stunde. Angefangene halbe Stunden
sind mit der Hälfte des Stundensatzes zu entschädigen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung
in Kraft.
Kisselbach, den 19.01.2026
gez. Christian Galle, Ortsbürgermeister
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO
zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung
als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung,
die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die
Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die
Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber
der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unter
Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen
soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend
gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1
GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Kisselbach, den 19.01.2026
gez. Christian Galle
Ortsbürgermeister